Automatensteuer
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Die Steuer bemisst sich in Bad Homburg v.d.Höhe nach der Bruttokasse. Die Bruttokasse ist gemäß § 3 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe (Spielappartesteuersatzung) die elektronisch gezählte Kasse (zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen, abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen) Die Bruttokasse ist durch monatsweise zu erstellende, manipulations- und revisionssichere Zählwerkausdrucke nachzuweisen.
Für Automaten mit Gewinnmöglichkeit werden in Bad Homburg v.d.Höhe folgende Steuersätze erhoben:
in Spielhallen : 20 % der Bruttokasse
in Gaststätten: 10 % der Bruttokasse
Für Automaten ohne Gewinnmöglichkeit werden in Bad Homburg v.d.Höhe folgende Steuersätze erhoben:
in Spielhallen: 6 % der Bruttokasse höchstens 50,00€
in Gaststätten: 5% der Bruttokasse höchstens 25,00€
Sex, Gewalt und kriegsverherrlichende Automaten werden mit 30 % der Bruttokasse besteuert (höchstens 355,00€).