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Arbeit, Steuern und Finanzen

Gaststättengewerbe Anmeldung

Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften (z.B. Einzelunternehmen, GbR, OHG, oder KG) und juristischen Personen (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) etc.).

Der Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe muss spätestens 6 Wochen vor Beginn bei der Behörde (32.2 Gewerbe) angezeigt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Dabei
sind die Betriebsart und eine etwaige außengastronomische Bewirtschaftung anzugeben.

Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 von der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung auszugehen, kann die gastgewerbliche Tätigkeit bereits vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 1 aufgenommen werden.
Das Ergebnis der Überprüfung wird auf Verlagen amtlich bescheinigt.

Der Anzeige (§ 3 Verfahren bei Alkoholausschank) eines Gaststättengewerbes müssen folgende, nicht mehr als drei Monate alten Unterlagen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung der Betreiber beigefügt werden.

1. Gewerbeanzeige gemäß Vordruck (GewA1/ Anmeldeformular) ist bei uns erhältlich, kann unter Mithilfe des Sachbearbeiters elektronisch bearbeitet werden bzw. über unseren online Service ausgefüllt und elektronisch zugeschickt werden. Im online Service können die notwendigen Unterlagen hochgeladen und mitgeschickt werden.

2. Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Behördenauskunft). Der Antrag für das Führungszeugnis ist bei derjenigen Meldebehörde, in der der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, zu stellen. In Bad Homburg wird dies im Stadtbüro erledigt. (Der Nachweis der Antragstellung (Quittung) muss bei der Gewerbeanzeige der Behörde vorgelegt werden)

3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Beleg Art 9 (Behördenauskunft)
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird bei derjenigen Meldebehörde / Gewerbebehörde, in der der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, beantragt. (Der Nachweis der Antragstellung (Quittung) muss bei der Gewerbeanzeige der Behörde vorgelegt werden. Bei juristischen Personen, zusätzlich auch von der juristischen Person).

4. Handelsregisterauszug (aktuell)
Dieser Auszug ist nur dann vorzulegen, wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist.

5. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
Bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt ist eine Bescheinigung in Steuersachen gemäß der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 09.07.2003 zu beantragen.
(Diese Bescheinigung ist vorzulegen von der natürlichen und der juristischen Person).

6. Amtsgericht: Zentrales Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsgericht Amtsgericht Hünfeld) nach der Zivilprozessordnung (ZPO) in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung.
(Amtsgericht Hünfeld, 36084 Hünfeld, Tel.: 06652 / 600-01, Fax.: 06652 / 600-222, Sprechzeiten: Mo.-Fr. 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr u. nach Vereinbarung)
Eintragungen, die nach den ab 01.01.2013 geltenden Vorschriften vorgenommen wurden, sind ausschließlich aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis ersichtlich.

Dies dokumentiert, ob in den letzten 3 Jahren ein Eintrag in der Schuldnerkartei bzw. eine eidesstattliche Versicherung besteht oder bestanden hat und kann online über www.vollstreckungsportal.de beantragt werden. (Diese Bescheinigung ist nur von natürlichen Personen vorzulegen).

7. Amtsgericht: Bescheinigung vom Insolvenzgericht. Die Bescheinigung wird von dem für den Wohnort zuständigen Insolvenzgericht erstellt. Diese zeigt auf, dass kein Insolvenzverfahren in den letzten 3 Jahren besteht oder bestanden hat. (Diese Bescheinigung ist von der natürlichen u. juristischen Person vorzulegen.

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Kosten & Zahlungsweise

Für die Entgegennahme der Anzeige bei Alkoholausschank (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HGastG i.V. mit § 14 Abs. 1 bis 3 GewO) werden 28.- Euro und für die gesiegelte Empfangsbescheinigung 8,- Euro fällig. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 HGastG) werden die Gebühren nach Zeitaufwand errechnet.

Voraussetzungen

Volljährigkeit / Geschäftsfähigkeit und Bestehen der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG)

 

Führungszeugnis (Behördenauskunft)

Gewerbezentralregisterauszug (Behördenauskunft)

Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)

Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt

Amtsgericht - Bescheinigung aus dem Schuldnerverzeichnis

Amtsgericht - Bescheinigung vom Insolvenzgericht

Bescheinigung und Nachweisheft über die Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt)

 

Hinweis: Das Betreiben eines Gaststättengewerbes ohne die erforderliche Gewerbeanzeige, spätestens sechs Wochen vor Beginn, stellt gemäß § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, Euro
geahndet werden.

Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen

Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

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