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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen

(Stand 01/2017)

Mit der Annahme des Einstellungsscheines/ mit dem Einfahren auf den Parkplatz/ in die Garage kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (KFZ) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.

Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem KFZ zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorganges neu berechnet und fällig. Das KFZ kann nur während der an den Garagen/Parkplätzen ausgehängten Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt.

Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des KFZ ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des KFZ schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das KFZ zu entfernen. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrkarte ist der Mietpreis für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach. Bei unberechtigter Nutzung der Garage/des Parkplatzes bzw. Fehlverhalten (Ein-, Ausfahrt) des Nutzers werden die anfallenden Kosten sowie eine Gebühr in Höhe des aktuellen Tagessatzes fällig. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Geldwertkarten und Dauerparkkarten aus Kunststoff EUR 5,00 pro Stück fällig. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem KFZ vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines KFZ muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls in einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform (z.B. e-Mail, Fax, sms) mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- und Vermögensschäden auf EUR 100.000,00 begrenzt.

Die Haftung des Vermieters entfällt bei Schäden infolge Abhandenkommen des Einstellnachweises, sowie Nichtbeachtung der vom Mieter anerkannten Einstellbedingungen, insbesondere Verstößen gegen Verkehrs- und behördliche Vorschriften. Für Schäden die dem Mieter durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, innere Unruhen, Plünderungen oder behördlicher Verfügungen entstehen, übernimmt der Vermieter ebenfalls keine Haftung. Der Vermieter haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden, wie z.B. für die Entwendung von Inhalt und Ladung sowie Sachbeschädigung des KFZ.

Wir nehmen an einer alternativen Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.

Für das Verhalten auf dem Parkplatzgrundstück und innerhalb der Parkfläche ist neben den öffentlichen Vorschriften die Hausordnung maßgebend.

Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten KFZ des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

In der Parkeinrichtung ist verboten:
 

1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten und deren Abstellung;

2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes KFZ und gültigem Parkausweis;

3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer;

4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;

5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen;

6. das Betanken des Fahrzeugs;

7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;

 

8. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell-Abholvorgangs hinaus;

9. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdeten Schäden;

10. die Einstellung behördlich nicht zugelassener Fahrzeuge;

11. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen;

12. das Öffnen der Schranke von Hand oder unberechtigte Durchfahren der Schranken mittels Tandemfahrt. Wir erstatten bei jedem Öffnen von Hand/jeder Tandemfahrt eine Strafanzeige (§§ 142, 303 StGB).

Stellt der Mieter sein KFZ entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, oder ein nicht behördlich zugelassenes KFZ in der Parkeinrichtung ab, ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.

Der Vermieter ist zudem berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr von dem Parkplatz bzw. aus der Parkeinrichtung zu entfernen.

 

Kur- und Kongreß-GmbH
Abteilung Parken + Sicherheit
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon: 06172 178-36 00
service@bad-homburg-parken.de

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