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Eingriffe in Natur und Landschaft (Kompensationsverordnung)

Eingriffe in Natur und Landschaft sind genehmigungspflichtig! Was darunter zu verstehen ist, lesen Sie hier.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Als Eingriffe können gelten (zum Beispiel):

 

  • Das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen (Gebäude, Hütten, Zäune, Schwimmbäder, Aufschüttungen, Abgrabungen etc.) im Außenbereich, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile;
  • das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich;
  • das Errichten oder wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen;
  • das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern behindert wird;
  • die Anlage von Gärten sowie der Umbruch von Grünland im Außenbereich;
  • die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen.

In der Regel sind Eingriffe in Natur und Landschaft genehmigungspflichtig. Vor der Durchführung von Maßnahmen oder Handlungen im Außenbereich der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe empfiehlt es sich daher, den Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Untere Naturschutzbehörde, zu benachrichtigen und sich hier über die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens zu informieren.

Wird ohne die erforderliche Genehmigung in Natur und Landschaft eingegriffen oder werden dort im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Handlungen ohne die erforderlichen Genehmigungen durchgeführt, ist es Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde, hier einzuschreiten und die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Dies kann beispielsweise in Form von Bauverboten oder Beseitigungsanordnungen geschehen.

Rechts- und Handlungsgrundlage für die Untere Naturschutzbehörde ist insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu kompensieren. Nähere Informationen zur Kompensationsverordnung erhalten Sie beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLUWFJH).

Kontaktieren Sie uns gerne
Torsten Pelzner
Leitung Umwelt- und Naturschutz (UNB)
Unsere Anschrift
Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 16-18
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
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Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe
Stadtverwaltung
61343 Bad Homburg v.d.Höhe