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Arbeit, Steuern und Finanzen

Bewachungserlaubnis – Antrag

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Kosten & Zahlungsweise

Es werden Gebühren – je nach Einzelfall – bis zu 1.850,- € erhoben. Im Falle der Ablehnung fällt die hälftige Gebühr an.

Voraussetzungen

Zwingende Voraussetzungen gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 GewO:
1. Zuverlässigkeit
2. Geordnete Vermögensverhältnisse
3. Sachkunde
4. Haftpflichtversicherung

 

Vorzulegende Unterlagen:

  • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (falls eingetragen) 

bei einer GmbH& Co. KG für die GmbH und die KG:

  • Nachweis der notwendigen Mittel oder Sicherheiten

Nachweis der Haftpflichtversicherung mit Wirkung zum Beginn der beabsichtigten Tätigkeit:

  • Nachweis über die notwendige Sachkunde für das Bewachungsgewerbe
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft VBG in Hamburg zusätzlich für jede vertretungsberechtigte Person
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorderseite und Rückseite)
  • Führungszeugnis Belegart „0“ (zur Vorlage bei der Behörde, Anschrift s.u.)

zusätzlich für die Gesellschaft (z.B. GmbH) und auch für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführung):

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse (des Wohnortes der Antragstellerin / des Antragstellers bzw. des Betriebssitzes der Gesellschaft)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§§ 882 b ZPO; www.vollstreckungsportal.de)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Weitere Informationen

Die zuständige Behörde holt außerdem folgende Auskünfte ein:
• Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
• Stellungnahme des Hessischen Landeskriminalamtes
• Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz

Als Gewerbetreibender haben Sie die Pflicht, Wachpersonen vor dem ersten Einsatz über das Bewacherregister der zuständigen Behörde zu melden. Die gemeldeten Wachpersonen dürfen Sie erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung und Bestätigung durch die zuständige Behörde zur Durchführung von Bewachungsaufgaben einsetzen.

Haftpflichtversicherung:
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis
• für Personenschäden 1 Million Euro,
• für Sachschäden 250.000 Euro,
• für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
• für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.

Informationen zum Bewacherregister erhalten Sie im Internet unter www.bewacherregister.de

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