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Bürgerdienste, Aufenthalt und Standesamt

Niederlassungserlaubnis anerkannte Flüchtlinge – Antrag

Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.

Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

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Voraussetzungen

Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz in Bad Homburg v. d. Höhe besteht. Für Personen mit Wohnsitz in einer anderen Stadt oder Gemeinde im Hochtaunuskreis ist die Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises im Landratsamt zuständig.
Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach der Art bzw. dem Zweck der Niederlassungserlaubnis, der Rechtsgrundlage und der Gültigkeitsdauer.

Die erforderlichen Dokumente richten sich nach der Art bzw. dem Zweck der Niederlassungserlaubnis, der Rechtsgrundlage und der Gültigkeitsdauer.

Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Zuständige Stellen
Niederlassungserlaubnis - Antrag
Kontakt

Mitarbeiter/innen

Beate Feldmann
Sachbearbeiterin
Anna-Lena Kirchheim
Sachbearbeiterin
Jutta Margraf
Sachbearbeiterin
Marion Reuß
Sachbearbeiterin
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