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Bauen und Versorgung

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Verwertung vor Verbrennung

Sollte es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein Gartenabfälle zu verwerten oder verwerten zu lassen, gilt in Hessen die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Danach dürfen landwirtschaftliche und gärtnerische pflanzliche Abfälle außerhalb der geschlossenen Bebauung auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.

Die Verwertung von Abfällen hat aber immer Vorrang vor deren Beseitigung durch Verbrennen.

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Kosten & Zahlungsweise

Diese Leistung ist nicht kostenpflichtig.

Voraussetzungen

Lässt es sich trotz aller ökologischen und abfallwirtschaftlichen Nachteile nicht vermeiden, pflanzliche Abfälle zu verbrennen, so sind eine Reihe von Regeln und Maßnahmen zu beachten, um Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt zu vermeiden:

- Die Verbrennung ist nur unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr und samstags von 8 bis 12 Uhr erlaubt. Dabei ist die aktuelle Brandgefahrenstufe zu berücksichtigen.

- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
100 Meter zu Wohngebäuden und Autobahnen
50 Meter zu sonstigen Verkehrswegen
35 Meter zu sonstigen Gebäuden
20 Meter zu Baumalleen, Bäumen, nicht abgeerntete Getreidefeldern
5 Meter zur Grundstücksgrenze

- Es muss darauf geachtet werden, dass sich in den Asthaufen keine Vogelnester befinden oder sich andere Tiere darin aufhalten.

- Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.

- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

- Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.

- Beim Abrennen des Holzes sollte immer geeignetes Löschmittel bereitstehen.

- Vor Verlassen der Brandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Zuständige Stellen

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: ordnungsbehoerde@bad-homburg.de

Oder unter 06172/100-3211

Rathaus Stadtverwaltung Bad Homburg v. d. Höhe
Hausanschrift
Rathausplatz 1
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
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