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Arbeit, Steuern und Finanzen

Geldspielgeräte – Bestätigung über Geeignetheit eines Aufstellortes

Als Gewerbetreibender dürfen Sie Spielgeräte nur aufstellen, wenn Ihnen die für den Aufstellungsort zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Das bedeutet, Sie müssen für jeden einzelnen Aufstellungsort einen entsprechenden gebührenpflichtigen Antrag stellen.

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Kosten & Zahlungsweise

Verwaltungsgebühr für die Geeignetheitsbestätigung:
Je nach Einzelfall bis zu 500,- € je Aufstellungsort
Im Falle der Ablehnung fällt die hälftige Gebühr an.

Voraussetzungen

Maßgeblich für die Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten ist, dass eine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SpielV gegeben ist, bei der die Verabreichung von Speisen oder Getränken im Vordergrund steht und die Spieltätigkeit lediglich einen Annex hierzu bildet.

 

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Kopie der Automatenaufsteller-Erlaubnis gemäß § 33 c Abs. 1 GewO (auf Anforderung ist das Original vorzulegen)
  • Kopie der Gewerbemeldung der Hauptniederlassung (sofern nicht bei der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe gemeldet)
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Grundrissplan im Maßstab 1 : 100
  • Sozialkonzept des Automatenaufstellers
  • Sozialkonzept für den Aufstellort
  • Nachweis der Unterrichtung bei der IHK
Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Weitere Informationen

Gemäß § 3 Abs. 1 Spielverordnung dürfen in Gaststätten höchstens zwei Geldpielgeräte aufgestellt werden. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob der Aufstellort zum Aufstellen von Geldspielgeräten geeignet ist.

Die Spielgeräte dürfen erst nach Vorliegen der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes gemäß § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung aufgestellt und in Betrieb genommen werden.

Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.

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