Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten? Dann benötigen Sie
- eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und zuvor
- in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.
Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen wird.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ist befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Gebühren
- Erteilung: 100,00 Euro
- Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
- Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 18, § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beschäftigung)
- § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbstständige Tätigkeit)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- Beschäftigungsverordnung
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis)
Hinweise
- Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
- Hochqualifizierte können in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
- Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
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Herr Carlo Minerba | alle EU-Staatsangehörige | 06172 100-3246 | carlo.minerbabad-homburgde |
Frau Beate Feldmann | Buchstabe A-F | 06172 100-3241 | beate.feldmannbad-homburgde |
Herr Marc Feldmann | Buchstabe G-N | 06172 100-3242 | marc.feldmannbad-homburgde |