Aufenthalt für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Wenn Sie lediglich eine Duldung besitzen, aber beruflich qualifiziert sind (z.B. Berufsausbildung, Hochschulabschluss) und Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen.
Hinweis: Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, wobei sich die Zulassung der Beschäftigung generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert.
Unterlagen
Nachweise der oben genannten Voraussetzungen, insbesondere Nachweis des Arbeitsplatzes beziehungsweise Arbeitsplatzangebotes und der Qualifikation
Gebühren
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 45 Aufenthaltsverordnung:
- Erteilung: 100 Euro
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:
- Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
- Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
- Änderung der Aufenthaltserlaunis durch Wechsel des Aufenthaltszweckes einschließlich Verlängerung: 98,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beschäftigung)
- § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
- § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbstständige Tätigkeit)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis)
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
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Frau Jutta Margraf | 06172 100-3245 | Jutta.Margrafbad-homburgde |