EU-Aufenthaltskarte, EU-Daueraufenthaltskarte
Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt grundsätzlich nur für Angehörige von Staaten, die der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören. Es kann aber auch für Ausländerinnen und Ausländer gelten, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, so genannte Drittstaatler, wenn sie Familienangehörige von EU- oder EWR-Staatlern sind.
EU- oder EWR-Staaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Bestimmte Familienangehörigen aus "Drittstaaten" erhalten eine
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Aufenthaltskarte,
wenn sie sich noch nicht 5 Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten -
Daueraufenthaltskarte,
nach einem Aufenthalt ab 5 Jahren.
Unterlagen
- gültiger Pass
- bereits vorhandene aufenthaltsrechtliche Bescheinigungen oder Erlaubnisse
- eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel eine Geburts-, Heiratsurkunde)
- unter Umständen:Belege über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherstellung des Lebensunterhalts
Gebühren
- Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro
- Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 28,80 Euro
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
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Herr Carlo Minerba | 06172 100-3246 | carlo.minerbabad-homburgde |