Lebenspartnerschaft - Begründung
Volljährige, gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind und die nicht bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich unter anderem auf das Vermögensrecht, das Erbrecht (Pflichtteile am Erbe), das Ausländerrecht (Nachzugsmöglichkeit) und das Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerungsmöglichkeit) aus.
Namensführung
Die Lebenspartner können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder einen gemeinsamen Namen bestimmen (Lebenspartnerschaftsname). Zur Wahl stehen der Geburtsname oder der bislang geführte Name eines der Partner.
Die Namensänderung ist auch nachträglich möglich, eine Frist hierfür gibt es nicht.
Lebenspartnerschaftsvertrag
Um die vermögensrechtlichen Verhältnisse umfassend zu regeln, besteht die Möglichkeit, einen notariell beglaubigten Lebenspartnerschaftsvertrag zu schließen.
Unterlagen
Für die Anmeldung der Begründung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
- wenn ein Partner noch nie verheiratet war oder noch nie eine Lebenspartnerschaft führte:
- einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (vom Standesamt des Geburtsortes) oder
- Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Legalisation oder Apostille), wenn der Betreffende im Ausland geboren wurde
- wenn ein Partner verheiratet war:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde des letzten Ehepartners
Hinweis: Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig. Lassen Sie sich beim Standesamt beraten und bringen Sie alle Unterlagen (Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, jeweils von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vollständig übersetzt) mit.
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde des letzten Ehepartners
- wenn ein Partner bereits eine Lebenspartnerschaft geführt hat:
- einen Nachweis über deren Auflösung und gegebenenfalls über eine namensrechtliche Erklärung
Gebühren
Rechtsgrundlagen
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Form und Voraussetzung
- Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstand, Aufgaben des Standesamts
- Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS)
In Bad Homburg
- Hier finden Sie Infos zu den RäumlichkeitenWenn Sie in Bad Homburg Ihre Lebenspartnerschaft begründen wollen, können Sie das im Standesamt, im Kaiser-Wilhelms-Bad oder im Louissaal im Bad Homburger Schloss tun.
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
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Auskunft Standesamt | 06172 100-3333 | standesamtbad-homburgde |
Frau Susanne Becker | 06172 100-3123 | |
Frau Angelika Heinstadt | 06172 100-3122 | |
Frau Katharina Lutz | 06172 100-3128 | |
Herr Sebastian Sommer | 06172 100-3127 | |
Herr Dieter Wannemacher | 06172 100-3121 | |
Herr Dominik Welter-Seberkste | 06172 100-3126 |