Bad Homburg v. d. Höhe. Die Stadt Bad Homburg verstärkt die Kontrollen des Fahrrad- und E-Scooter-Verkehrs in der Innenstadt. Neben den regulären Streifendiensten führt die Stadtpolizei auch zivile Kontrollen durch. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fußgängerzone sowie der Kurpark, der Jubiläumspark und der Schlosspark.
Ziel der Maßnahmen ist es, die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln sicherzustellen und dabei insbesondere die Sicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern zu stärken. „In der Fußgängerzone und in den Parkanlagen müssen sich insbesondere ältere Menschen, Kinder und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sicher bewegen können. Die jüngsten Kontrollergebnisse bestätigen den Handlungsbedarf. Deshalb werden wir die Kontrollen fortsetzen und festgestellte Verstöße verfolgen,” erklärt Bürgermeister Dr. Oliver Jedynak.
Unterschiedliche Regeln für Fahrräder und E-Scooter
Die Bad Homburger Fußgängerzone ist für den Radverkehr (Schrittgeschwindigkeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 9 Uhr freigegeben. Der Fußgängerverkehr hat Vorrang und darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn es die Verkehrslage erfordert, müssen Radfahrende warten oder absteigen. Außerhalb des Freigabezeitraums muss das Fahrrad geschoben werden. Maßgeblich ist stets die Beschilderung vor Ort.
Für E-Scooter gilt diese zeitliche Freigabe nicht. Sie sind nach Gesetzeslage Elektrokleinstfahrzeuge und damit rechtlich keine Fahrräder. In der Fußgängerzone der Louisenstraße dürfen sie nicht gefahren und müssen geschoben werden. Das Fahren wäre nur erlaubt, wenn Elektrokleinstfahrzeuge durch ein entsprechendes Zusatzzeichen ausdrücklich freigegeben wären. Eine solche allgemeine Freigabe besteht dort nicht.
Außerhalb der Fußgängerzone müssen E-Scooter grundsätzlich vorhandene Radverkehrsflächen benutzen. Fehlen diese, darf die Fahrbahn und außerorts auch der Seitenstreifen genutzt werden. Gehwege dürfen nicht befahren werden. Die zum 1. März 2027 angekündigten Änderungen der Verhaltensregeln sind für die derzeitige Beurteilung noch nicht maßgeblich.
Für die Parkanlagen gelten die örtlichen Regelungen und die Beschilderung vor Ort. Das Befahren öffentlicher Anlagen mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht gestattet, soweit keine örtliche Freigabe besteht. Fahrräder dürfen nur auf den hierfür freigegebenen Wegen genutzt werden.
Zivile Kontrollen ergänzen die sichtbare Präsenz
Im regulären Streifendienst beobachtet die Stadtpolizei, dass sich viele Personen bereits aufgrund der erkennbaren Anwesenheit der Ordnungskräfte regelkonform verhalten, absteigen oder den kontrollierten Bereich meiden. Um das tatsächliche Verkehrsverhalten besser erfassen zu können, wurden ergänzend zivile Kontrollen durchgeführt.
Bei einer Kontrolle zwischen 20.30 Uhr und 22.35 Uhr waren beispielsweise zwei zivile Viererstreifen in der Fußgängerzone eingesetzt. Festgestellt wurden zwölf Verstöße gegen das Verbot für Fahrzeuge aller Art am Kurhausvorplatz, zehn Fälle des Befahrens der Fußgängerzone mit E-Scootern, ein Fall des Radfahrens auf einem Gehweg sowie ein unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz. Zusätzlich führte die Stadtpolizei vier Mietwagenkontrollen durch.
Bei einer weiteren Kontrollmaßnahme stellten zwei zivile Streifen zwischen 15 Uhr und 18.20 Uhr in der Fußgängerzone zwölf Verstöße von Radfahrenden und acht Verstöße von E-Scootern fest.
Kontrollen werden fortgesetzt
Die Stadtpolizei wird die sichtbaren und zivilen Kontrollen weiterführen. Auftretende Ordnungswidrigkeiten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verfolgt. „Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass Wiederholungskontrollen erforderlich sind. Verständliche Informationen, sichtbare Präsenz und konsequentes Einschreiten gehören dabei zusammen”, stellt Bürgermeister Dr. Jedynak abschließend fest.
Die Stadt appelliert an alle Verkehrsteilnehmenden, die Beschilderung zu beachten und besondere Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger zu nehmen. Wer mit einem Fahrrad oder E-Scooter eine nicht freigegebene Fläche passieren möchte, muss absteigen und das Fahrzeug schieben.
Allgemeine Informationen zum Gebrauch von E-Scootern
E-Scooter dürfen im öffentlichen Straßenverkehr ab einem Alter von 14 Jahren gefahren werden. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Die Mitnahme weiterer Personen auf dem E-Scooter ist nicht gestattet.
Grundsätzlich muss für E-Scooter eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden und das Fahrzeug über eine gültige Versicherungsplakette verfügen. Fehlender Versicherungsschutz kann ein Strafverfahren nach sich ziehen.
„Ein E-Scooter ist rechtlich kein Spielzeug, sondern ein Kraftfahrzeug. Vielen Nutzerinnen und Nutzern ist nicht bewusst, welche Pflichten damit verbunden sind. Daher setzen wir neben den Kontrollen auch auf Aufklärung und Information. Unser Ziel ist es, Unfälle zu verhindern und die Rücksichtnahme im öffentlichen Raum zu stärken ”, so Bürgermeister Dr. Jedynak.
E-Scooter-Unfälle nehmen bundesweit zu
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes registrierte die Polizei im Jahr 2025 bundesweit 16.496 E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden. Das waren 38,1 Prozent mehr als im Vorjahr. Bei diesen Unfällen kamen 38 Menschen ums Leben. Als häufigste Unfallursache nennt das Statistische Bundesamt die falsche Straßenbenutzung.