- Hauptwohnsitz in Bad Homburg v. d. Höhe
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres kann der Kirchenaustritt nur durch eine sorgeberechtigte Person erfolgen.
- Ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Kirchenaustritt zusätzlich durch eine sorgeberechtigte Person zu erklären.
- Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann der Kirchenaustritt allein erklärt werden, sofern keine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB besteht.
- Für geschäftsunfähig Betreute muss die Erklärung von der Betreuerin / dem Betreuer mit Genehmigung des Betreuungs- gerichts abgegeben werden.
- Die Erklärung durch eine dritte Person mittels Vollmacht ist nicht zulässig.
- Der Kirchenaustritt kann auch schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form (notariell oder beim Ortsgericht) beim Stadtbüro einzureichen. Das Wirksamkeitsdatum richtet sich nach dem Eingangsdatum des Stadtbüros.
Erforderliche Unterlagen
Bitte legen Sie Ihren aktuell gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.
Weitere Informationen
Sie erhalten von uns eine Bescheinigung über den Austritt, welche sorgfältig aufzubewahren ist.
Wir übermitteln den Austritt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können dann von dem örtlich zuständigen Finanzamt, aber auch von den Arbeitgebern eingesehen werden.
Ebenso wird auch die Kirche bzw. Religionsgemeinschaft über den Austritt informiert.
Die Mitgliedschaft endet bereits mit Ablauf des Tages, an dem der Austritt erklärt wurde.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats.
Der Kirchenaustritt kann auch schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form (notariell oder beim Ortsgericht) beim Stadtbüro einzureichen. Das Wirksamkeitsdatum richtet sich nach dem Eingangsdatum des Stadtbüros.