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Ordnungsamt

Das Ordnungsamt sorgt für Sicherheit und Ordnung. Es gibt viele Aufgaben. Diese Aufgaben helfen, dass die Menschen in Bad Homburg v. d. Höhe gut zusammenleben.

Das Ordnungsamt arbeitet mit anderen Behörden und der Polizei zusammen. So sorgt es für Sicherheit und Ordnung.

Das Ordnungsamt hat viele Aufgaben.

  • Wir überwachen, ob Menschen Gesetze einhalten. Wir überwachen, ob Menschen Vorschriften im öffentlichen Raum einhalten. Zum Beispiel bei Straßenmusik, Lagerfeuer, Grillen oder Plakatierung. Wir sind da, um Sicherheit zu gewährleisten.

  • Wir kontrollieren den Verkehr. Wir bestrafen Verkehrsverstöße. Wir überwachen Parkregeln. Wir sorgen für Sicherheit im Straßenverkehr.

  • Das Büro für Veranstaltungen ist im Bereich Sicherheit und Ordnung. Es ist die zentrale Stelle für die Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen. Sie stellen einen Antrag. Dann stimmt das Büro alles mit den Behörden ab. Auch die Polizei in Bad Homburg wird informiert. So kann Ihre Veranstaltung gut ablaufen. Alle Regeln werden eingehalten.

     


     

    Anzeigepflicht für öffentliche Veranstaltungen

    Alle öffentlichen Veranstaltungen müssen angezeigt werden. Das steht im Hessischen Gaststättengesetz. Das gilt, wenn es Essen oder Getränke gibt. Auch Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste brauchen eine Genehmigung.

    Diese Veranstaltungen müssen nicht angezeigt werden:

    • Private Feiern wie Heiratsanträge, Hochzeiten und Geburtstage. Das gilt, wenn sie nicht in Parks oder auf Straßen in Bad Homburg sind.
    • Veranstaltungen ohne Essen oder Getränke.

     


     

    Detaillierte Informationen und Antragsverfahren

    Es gibt viele Informationen zu den Veranstaltungen. Auch zum Ablauf des Antrags und der Genehmigung. Diese finden Sie in der Tabelle und den Dokumenten.

     


     

    Digitale Antragsstellung über die Online-Services der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe

    Die Behörden bieten ihre Dienste auch online an. Das steht im Onlinezugangsgesetz. Über den Link kommen Sie zum Antragsportal. Dort können Sie Ihre Veranstaltung online anzeigen. Sie laden die Dokumente als PDF hoch.

     

    Bitte beachten Sie: Stellen Sie Ihre Anträge nur über das Antragsportal. Halten Sie die Fristen von vier, acht oder zwölf Wochen ein.

     


     

    Kontakt und Beratung

    Bei Fragen hilft Ihnen das Team vom Büro für Veranstaltungen. Wir unterstützen Sie bei der Planung und Genehmigung. Wir helfen Ihnen bei allen Schritten.

    Veranstaltungskoordinationsbüro
    Unsere Anschrift
    Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe
    Technisches Rathaus
    Bahnhofstraße 16-18
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe
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    PERSÖNLICHE BERATUNG NUR MIT TERMIN 

    Bitte setzen Sie sich mit der Fachabteilung in Verbindung.

  • Die Stadt sorgt für saubere und sichere Straßen und Plätze. Die Stadt reinigt die Straßen. Die Stadt räumt im Winter den Schnee. Die Stadt bekämpft Glätte im Winter.

  • Wir bekämpfen illegale Müllablagerungen. Wir sorgen für Sauberkeit im öffentlichen Raum.

  • Wir entfernen Hindernisse auf Straßen. Zum Beispiel Bäume, die umgefallen sind. Oder verlorene Ladung. Wir arbeiten mit anderen zusammen. Zum Beispiel mit der Feuerwehr. Oder mit dem Betriebshof. So beseitigen wir Gefahren schnell.

  • Ein Schädlingsbefall – insbesondere durch Ratten – stellt nicht nur ein hygienisches Problem dar, sondern kann auch gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe nehmen Ihre Hinweise auf Schädlingsbefall entgegen und verschaffen sich bei Bedarf ein Bild vor Ort.

    Wichtig:
    Bei einem Befall auf privatem Grund sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gestzlich verpflichtet geeignete Bekämpfungsmaßnahmen eigenständig einzuleiten.

     


     

    Vorbeugung ist der beste Schutz

    Mit einfachen Maßnahmen können Sie aktiv zur Schädlingsvermeidung beitragen:

      • Halten Sie Müllplätze sauber und Mülltonnen stets geschlossen.
      • Lagern Sie gelbe Säcke und Hausmüll an für Ratten unzugänglichen Orten – stellen Sie diese erst am Abfuhrtag an die Straße.
      • Entsorgen Sie keine Speisereste über die Toilette.
      • Entfernen Sie regelmäßig Fallobst und kompostieren Sie ausschließlich Grünabfälle.
      • Vermeiden Sie dichte, bodenbedeckende Bepflanzung.
      • Lassen Sie keine Fressnäpfe für Haustiere im Freien stehen.
      • Achten Sie bei Freilandhaltung von Tieren auf Sauberkeit und entfernen Sie Futterreste nach jeder Fütterung.
      • Füttern Sie Vögel maßvoll und vermeiden Sie Futter auf dem Boden – entfernen Sie Futterreste regelmäßig.
      • Beachten Sie das Fütterungsverbot von Tieren in Park- und Grünanlagen sowie im öffentlichen Verkehrsraum.

     

    Merke:

    Kein Nahrungsangebot, kein Unterschlupf – Vermeidung von Ratten! 

     


     

    So erkennen Sie einen Rattenbefall

      • Sichtungen: Wiederholte Beobachtungen von Ratten an einem Ort.
      • Kotspuren: Frischer, glänzender Kot in typischer Form (spindel- oder bananenförmig).
      • Nagespuren: An Müll, Kabeln, Pflanzen oder Lebensmitteln.
      • Rattenlöcher: Etwa 5–10 cm Durchmesser, oft mit Erdaushub.
      • Schmierspuren: Dunkle Fettspuren entlang von Laufwegen.
      • Laufspuren: Abgestorbene Graswege zu Erdbauten.
      • Geruch: Ammoniakähnlicher Geruch in betroffenen Bereichen.


     

    Was tun bei einem Befall?

      • Melden Sie den Befall dem Ordnungsamt (Kontaktdaten siehe unten).
      • Private Grundstücke: Eigentümer sind laut § 1 Abs. 1 SchädlBekV zur Bekämpfung verpflichtet. Beauftragen Sie idealerweise einen geprüften Schädlingsbekämpfer.
      • Öffentliche Flächen: Die Stadt übernimmt über den Betriebshof die Bekämpfung auf Straßen, Plätzen, in Grünanlagen, Bachläufen und im Kanalnetz.

     

    Bei nicht erfolgter Bekämpfung kann eine Ordnungsverfügung erlassen werden, um die Durchführung der Maßnahmen - auch zwangsweise und auf Kosten der Verursachenden -  sicherzustellen.

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    Sie bekommen Beratung. Sie brauchen einen Termin.
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    Persönliche Beratung nur mit Termin

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Montags-Freitags von 6:15 - 21:45 Uhr

     

    Außerhalb der Öffnungszeiten übernimmt die Polizei dringliche Aufgaben der Ordnungsbehörde.

    Telefon: 06172 - 1200

    FAQs

    • Bad Homburg ist unser gemeinsamer Lebensraum. Einfache Regeln helfen dabei, öffentliche Straßen, Plätze und Anlagen sauber, sicher und für alle angenehm zu halten. In diesen FAQ finden Sie die wichtigsten Hinweise zu den Bad Homburger Stadtregeln und Antworten auf häufige Fragen aus dem Alltag.

      Das Wichtigste auf einen Blick

      • Für Straßenmusik, Grillen, Feuer, Spielplätze und Plakatwerbung gelten besondere Regeln.
      • Abfälle, Zigarettenreste und Tierkot gehören in die vorgesehenen Behälter.
      • In den festgelegten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden.
      • Aggressives oder belästigendes Betteln ist nicht erlaubt.
      • Die Bad Homburger Stadtregeln gelten im gesamten Gebiet der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe. Sie enthalten Vorgaben insbesondere für öffentliche Straßen, Plätze, Grünanlagen, Spiel- und Bolzplätze sowie öffentliche Einrichtungen.

      • Lebensmittelreste, Papier, Einweggeschirr, Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigarettenkippen, Kaugummis, Tierkot und ähnliche Abfälle dürfen nur in dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden. Wer eine Verunreinigung verursacht, muss sie unverzüglich beseitigen.

      • Nein. Herausgestellte Müllgefäße dürfen nicht durchsucht werden. Zum Abholen bestimmter Sperrmüll und sonstiges Sammelgut dürfen nicht verstreut werden.

      • Das Waschen von Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen sowie ein Ölwechsel sind außerhalb speziell eingerichteter und genehmigter Anlagen verboten

      • Leinenpflicht gilt in der Fußgängerzone Louisenstraße einschließlich des Kurhausvorplatzes, im Kurpark, Jubiläumspark, Schlosspark, Kurhausgarten, Gustavsgarten, Kleinen Tannenwald, auf dem Grillplatz Buschwiesen, im Forstgarten, im Hardtwald und im Landschaftsschutzgebiet Kirdorfer Feld. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass Personen und Sachen nicht gefährdet werden.

      • Nein. Tierhaltende oder begleitende Personen müssen dafür sorgen, dass Tiere von Spiel- und Bolzplätzen ferngehalten werden.

      • Nein. Das Füttern von verwilderten Tauben, Wildtauben, Wasservögeln und Fischen ist verboten.

      • Verboten ist es, Personen zum Zweck der Bettelei in belästigender Weise anzusprechen. Dazu gehören nach den Stadtregeln auch das Betteln mit oder mittels Kindern sowie das Betteln unter Vortäuschen eines körperlichen Gebrechens.

      • Nein. Das Lagern und Nächtigen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt. Auch Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb von Zeltplätzen oder anderen ausgewiesenen Plätzen nicht als Unterkunft genutzt werden.

      • In der Fußgängerzone Louisenstraße einschließlich des Kurhausvorplatzes ist das Musizieren mit akustischen Instrumenten zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 19 Uhr zu jeder vollen Stunde erlaubt. An einem Platz und im Umkreis von 100 Metern darf höchstens 30 Minuten musiziert werden.

      • Nein. Elektrische Verstärkeranlagen und Tonwiedergabegeräte sind bei Straßenmusik in der genannten Fußgängerzone verboten.

      • Öffentliche Anlagen dürfen grundsätzlich nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen befahren werden. Ausnahmen gelten unter anderem für Kinderwagen, Kinderspielgeräte, Krankenfahrstühle und bestimmte Einsatz-, Pflege- oder Entsorgungsfahrzeuge. Die Stadt kann das Radfahren in bestimmten Teilen öffentlicher Anlagen gestatten. Zusätzlich ist die Beschilderung vor Ort zu beachten.

      • Im Kurpark, Jubiläumspark, Schlosspark, Kurhausgarten, Gustavsgarten, Kleinen Tannenwald, auf dem Grillplatz Buschwiesen und im Forstgarten dürfen Anlagen grundsätzlich nicht außerhalb der Wege und Plätze betreten und nur an dafür bestimmten Plätzen zum Spielen genutzt werden. Eine Ausnahme ist die Rasenfläche des Jubiläumsparks, die als Spiel- und Liegewiese genutzt werden darf.

      • Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind Grillgeräte und offenes Feuer grundsätzlich verboten. Auf dem Grillplatz Buschwiesen darf an den besonders eingerichteten Stellen mit Holzkohle oder Briketts gegrillt werden, sofern kein aktuelles Verbot besteht.

      • Benzin, Petroleum und andere leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht zum Anzünden verwendet werden. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Der Grillplatz darf grundsätzlich zwischen 9 und 24 Uhr genutzt werden.

      • Eisflächen auf Teichen dürfen nur betreten werden, wenn sie durch die Ordnungsbehörde ausdrücklich freigegeben wurden.

      • Spiel- und Bolzplätze dürfen nur zu den örtlich festgelegten Zeiten und entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Der Genuss alkoholischer Getränke ist dort untersagt. Tiere sind fernzuhalten.

      • Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen und andere Werbemittel dürfen grundsätzlich nur an den dafür bestimmten Stellen angebracht werden. Besondere Ausnahmen gelten unter anderem für politische Wahlplakate, ortsansässige gemeinnützige Vereine, Kirchengemeinden und Veranstaltungen mit Beteiligung der Stadt.

      • Gemeinnützige ortsansässige Vereine dürfen höchstens 20 Plakate anbringen. Die Plakate dürfen 14 Tage vor der angekündigten Veranstaltung aufgehängt werden und müssen spätestens drei Tage nach Veranstaltungsende entfernt sein.

      • Die Ordnungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilen, wenn die Einhaltung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

      • Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Gefahrenabwehrverordnung sieht eine Geldbuße von mindestens 5 Euro bis zu 5.000 Euro je Zuwiderhandlung vor. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

      • Die Stadtpolizei als kommunaler Ordnungsdienst kontrolliert die Einhaltung der Stadtregeln. Sie ist im Stadtgebiet Ansprechstelle vor Ort und nimmt festgestellte Verstöße auf.

      • Stadt Bad Homburg v. d. Höhe

        Sicherheit und Ordnung
        Bahnhofstraße 16–18
        61352 Bad Homburg v. d. Höhe

        Stadtpolizei: 06172 100-3211

        Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 6:30 bis 21:30 Uhr; Samstag, 9:30 bis 17:00 Uhr

        Polizei: 06172 1200; in Notfällen 110

      • Die vollständigen örtlichen Regelungen finden Sie in der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bad Homburg v. d. Höhe (Bad Homburger Stadtregeln).

      • Diese FAQ gibt die wesentlichen Inhalte der Bad Homburger Stadtregeln in allgemein verständlicher Form wieder. Rechtlich maßgeblich ist die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bad Homburg v. d. Höhe in der jeweils gültigen Fassung. Daneben sind vorrangige bundes- und landesrechtliche Vorschriften, kommunales Satzungsrecht sowie örtliche Anordnungen und Beschilderungen zu beachten. Im Zweifel ist der Wortlaut der geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich.

        Stand der Informationen: September 2026

    • E-Scooter machen kurze Wege einfach und flexibel. Damit alle sicher unterwegs sind, gelten in Bad Homburg einige wichtige Regeln. In unseren FAQ finden Sie die wichtigsten Informationen zur Nutzung von E-Scootern, zu den Regelungen in der Innenstadt und zu häufig gestellten Fragen.

      Wichtig für die Louisenstraße

      In der Fußgängerzone der Louisenstraße ist das Fahren mit E-Scootern grundsätzlich nicht erlaubt. Wer die Fußgängerzone nutzen möchte, muss absteigen und den E-Scooter schieben.

      • Nein. In der Fußgängerzone der Louisenstraße ist das Fahren mit E-Scootern grundsätzlich nicht erlaubt. Die Fußgängerzone ist durch das entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und dient vorrangig dem Fußgängerverkehr. Wer in die Fußgängerzone hinein möchte, muss absteigen und den E-Scooter schieben.

      • E-Scooter bewegen sich schneller und deutlich leiser als Fußgängerinnen und Fußgänger. In stark frequentierten Bereichen können dadurch gefährliche Situationen und Konflikte entstehen. Dies gilt insbesondere zu belebten Einkaufszeiten sowie dienstags und freitags, wenn der Wochenmarkt die Innenstadt zusätzlich belebt. Das Fahrverbot dient der Sicherheit aller Besucherinnen und Besucher.

      • Mit E-Scootern sind grundsätzlich vorhandene Radverkehrsflächen zu benutzen. Dazu gehören insbesondere baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen. Sind keine entsprechenden Radverkehrsflächen vorhanden, darf die Fahrbahn genutzt werden.

      • Nein. Gehwege dürfen mit einem E-Scooter grundsätzlich nicht befahren werden. Das gilt auch, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Wer einen Gehweg nutzen möchte, muss absteigen und den E-Scooter schieben.

      • Eine Freigabe kann durch eine entsprechende Beschilderung erfolgen. Nach der derzeit geltenden Regelung ist hierfür insbesondere das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ maßgeblich. Für die Fußgängerzone der Louisenstraße besteht keine solche allgemeine Freigabe.

      • Das Mindestalter für das Fahren eines E-Scooters im öffentlichen Straßenverkehr beträgt 14 Jahre. Diese Altersgrenze gilt unabhängig davon, wem der E-Scooter gehört.

      • Kinder unter 14 Jahren dürfen im öffentlichen Straßenverkehr keinen E-Scooter führen. Erziehungsberechtigte müssen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht darauf achten, dass eine Nutzung nicht erlaubt oder ermöglicht wird. Kommt es zu einem Unfall, können sich daraus zusätzliche rechtliche und finanzielle Folgen ergeben.

      • Ja. Jeder E-Scooter, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, benötigt eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung. Als Nachweis muss am Fahrzeug ein gültiges Versicherungskennzeichen angebracht sein.

      • Das Fahren ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern kann eine Straftat darstellen. Es drohen strafrechtliche Konsequenzen.

      • Nein. Ein E-Scooter ist nur für die Nutzung durch eine Person zugelassen. Die Mitnahme einer weiteren Person ist nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies gilt auch für die Mitnahme von Kindern.

      • Gepäck darf die sichere Führung des E-Scooters nicht beeinträchtigen. Kleine, fest sitzende Taschen sind möglich, sofern sie die Sicht nicht einschränken, die Bewegungsfreiheit nicht behindern und die sichere Fahrzeugführung nicht beeinträchtigen. Lose Gegenstände sollten nicht am Lenker transportiert werden.

      • E-Scooter-Fahrende sollen einzeln hintereinander fahren. Das Nebeneinanderfahren ist nach der aktuell geltenden Rechtslage grundsätzlich zu vermeiden.

      • E-Scooter sind so abzustellen, dass andere Personen weder behindert noch gefährdet werden. Hauseingänge, Ladenzugänge, Grundstückseinfahrten, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten, Gehwege, Fußgängerquerungen sowie Wege und Zugänge für Menschen mit Mobilitäts- oder Sehbeeinträchtigungen müssen frei bleiben. Stellen Sie den E-Scooter möglichst am Rand des Gehwegs ab.

      • Die Stadtpolizei Bad Homburg kontrolliert neben der Landespolizei die Einhaltung der gesetzlichen und örtlichen Regelungen. Festgestellte Verstöße werden aufgenommen, dokumentiert und dem jeweils vorgesehenen Verfahren zugeführt.

      • Stadt Bad Homburg v. d. Höhe

        Sicherheit und Ordnung
        Bahnhofstraße 16–18
        61352 Bad Homburg v. d. Höhe

        Stadtpolizei: 06172 100-3211

        Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 6:30 bis 21:30 Uhr; Samstag, 9:30 bis 17:00 Uhr

        Bei akuten Notfällen verständigen Sie bitte die zuständigen Einsatz- und Rettungskräfte über die bekannten Notrufnummern.

      • Ausführliche Informationen zu den bundesweit geltenden Vorschriften für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge finden Sie auf den offiziellen Internetseiten des Bundes:

        • Elektrokleinstfahrzeuge: Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Verkehr – Erläuterungen zu den wichtigsten Regelungen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

        • Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung im Bundesportal „Gesetze im Internet“ – vollständiger Verordnungstext in der jeweils veröffentlichten Fassung.

        • Straßenverkehrs-Ordnung im Bundesportal „Gesetze im Internet“ – allgemeine Vorschriften für die Teilnahme am Straßenverkehr.

      • Für die Nutzung von E-Scootern gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung sowie der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen des Bundesrechts sowie die vor Ort angeordnete und erkennbare Verkehrsregelung.

        Stand der Informationen: September 2026

    • Fahrräder sind eine praktische und umweltfreundliche Möglichkeit, in Bad Homburg unterwegs zu sein. Damit sich alle Menschen in der Innenstadt sicher bewegen können, gelten in der Fußgängerzone besondere Regeln. Die wichtigsten Informationen zum Radfahren in der Louisenstraße und auf dem Kurhausvorplatz finden Sie in diesen FAQ.

      Wichtig für die Fußgängerzone

      Zwischen 9 und 20 Uhr ist das Radfahren in der Fußgängerzone grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt für die Louisenstraße einschließlich ihrer Seitenbereiche sowie für den Kurhausvorplatz. Wer die Fußgängerzone in dieser Zeit nutzen möchte, muss absteigen und das Fahrrad schieben.

      • Zwischen 9 und 20 Uhr ist das Radfahren in der Fußgängerzone grundsätzlich verboten. Die Regelung gilt für die Louisenstraße einschließlich ihrer Seitenbereiche und für den Kurhausvorplatz. Außerhalb dieser Zeiten ist das Radfahren nach der örtlichen Regelung erlaubt. Dabei haben Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang. Radfahrende müssen besondere Rücksicht nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

      • Steigen Sie bitte ab und schieben Sie Ihr Fahrrad. So kann die Fußgängerzone auch während der Sperrzeit auf direktem Weg passiert werden.

      • In der Louisenstraße und auf dem Kurhausvorplatz sind regelmäßig viele Menschen zu Fuß unterwegs. Fahrräder können im dichten Fußgängerverkehr schnell zu einer Gefahr werden, insbesondere für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Sehbeeinträchtigungen. Die zeitliche Einschränkung soll Konflikte und Unfälle vermeiden.

      • Die Regelung gilt für die gesamte entsprechend beschilderte Fußgängerzone. Hierzu gehören insbesondere die Louisenstraße, ihre Seitenbereiche und der Kurhausvorplatz. Maßgeblich ist stets die Beschilderung vor Ort.

      • Ja. Elektrofahrräder zählen zum Radverkehr und unterliegen deshalb grundsätzlich denselben örtlichen Regelungen wie herkömmliche Fahrräder.

      • Für E-Scooter gelten eigene Vorschriften. Die zeitliche Freigabe der Fußgängerzone für den Radverkehr gilt daher nicht automatisch für E-Scooter. In der Fußgängerzone der Louisenstraße ist das Fahren mit E-Scootern grundsätzlich nicht erlaubt. Weitere Hinweise finden Sie in unseren „Häufig gestellten Fragen zu E-Scootern in Bad Homburg“.

      • Außerhalb der Sperrzeit dürfen Radfahrende die freigegebene Fußgängerzone nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren. Fußgängerinnen und Fußgänger haben Vorrang und dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn es die Situation erfordert, müssen Radfahrende warten oder absteigen.

      • Fußgängerinnen und Fußgänger haben in der Fußgängerzone Vorrang. Eine Freigabe für den Radverkehr begründet keinen Anspruch auf freie Fahrt. Radfahrende müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise an den Fußgängerverkehr anpassen und erforderlichenfalls warten oder absteigen.

      • Das Fahren ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern kann eine Straftat darstellen. Es drohen strafrechtliche Konsequenzen.

      • Eine Fahrradstraße ist durch ein entsprechendes Verkehrszeichen gekennzeichnet und in erster Linie für den Radverkehr vorgesehen. Für die konkrete Nutzung sind die Beschilderung und die Verkehrsregelungen vor Ort maßgeblich.

      • Kraftfahrzeuge müssen ihre Fahrweise an die dort geltenden Regelungen anpassen. Maßgeblich sind die auf der Dorotheenstraße angeordneten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen.

      • Wer zwischen 9 und 20 Uhr entgegen der geltenden Regelung mit dem Fahrrad durch die Fußgängerzone fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Verstoß kann durch die Stadtpolizei aufgenommen und mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden. Die konkrete Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den jeweils geltenden Vorschriften.

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      • Die Stadtpolizei Bad Homburg kontrolliert die Einhaltung der örtlichen Regelung. Festgestellte Verstöße werden aufgenommen, dokumentiert und dem vorgesehenen Verfahren zugeführt.

      • Der Radwegeplan „Mit dem Rad durch Bad Homburg“ ist bei der Tourist Info im Kurhaus erhältlich.

      • Stadt Bad Homburg v. d. Höhe

        Sicherheit und Ordnung
        Bahnhofstraße 16–18
        61352 Bad Homburg v. d. Höhe

        Stadtpolizei: 06172 100-3211

        Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 6:30 bis 21:30 Uhr; Samstag, 9:30 bis 17:00 Uhr

      • Ausführliche Informationen zu den bundesweit geltenden Verkehrsregeln finden Sie im offiziellen Gesetzesportal des Bundes:

        ·         Straßenverkehrs-Ordnung im Bundesportal „Gesetze im Internet“

      • Für das Radfahren in der Fußgängerzone gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich sind außerdem die vor Ort angeordneten und erkennbaren Verkehrszeichen und Zusatzzeichen. Die örtliche Beschilderung ist daher stets zu beachten.

        Stand der Informationen: September 2026

    • Straßenmusik trägt zu einer lebendigen Innenstadt bei. Damit Musik, Einkaufen, Arbeiten, Wohnen und Erholung gut miteinander vereinbar bleiben, gelten in der Fußgängerzone und in bestimmten Parkanlagen klare Regeln. Diese FAQ geben einen schnellen Überblick über das Musizieren in der Louisenstraße, auf dem Kurhausvorplatz und in den von den Stadtregeln erfassten Parkanlagen.

      Das Wichtigste auf einen Blick

      • Erlaubte Zeiten in der Fußgängerzone: 10 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr.
      • Beginn nur zu jeder vollen Stunde, höchstens 30 Minuten je Spielort.
      • Im Umkreis von 100 Metern darf nicht weiter musiziert werden.
      • Erlaubt sind nur akustische Musikinstrumente.
      • Elektrische Verstärkeranlagen und Tonwiedergabegeräte sind verboten.
      • In den Parkanlagen darf nicht musiziert werden
        • Die Regelungen gelten in der Fußgängerzone Louisenstraße einschließlich des Bereichs zwischen Thomasstraße und Ludwigstraße sowie dem Schwedenpfad auf dem Kurhausvorplatz.

        • Musizieren ist zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 19 Uhr erlaubt.

        • Eine Darbietung darf zu jeder vollen Stunde beginnen.

        • An einem Spielort darf höchstens 30 Minuten musiziert werden.

        • Nach Ablauf der zulässigen Spieldauer darf an diesem Spielort nicht weiter musiziert werden. Zusätzlich ist die Abstandsregel zu beachten.

        • Im Umkreis von 100 Metern um den bisherigen Standort oder um den Standort einer anderen musizierenden Person darf nicht weiter musiziert werden.

        • Nein. Innerhalb eines Umkreises von 100 Metern um den Standort einer anderen musizierenden Person ist weiteres Musizieren nicht zulässig.

        • Erlaubt sind ausschließlich akustische Musikinstrumente.

        • Nein. Elektrische Verstärkeranlagen sind verboten.

        • Nein. Tonwiedergabegeräte dürfen nicht verwendet werden.

        • Nein. Da Tonwiedergabegeräte verboten sind, darf keine abgespielte Begleitmusik eingesetzt werden.

        • In den von den Bad Homburger Stadtregeln erfassten Parkanlagen ist der Einsatz von Musikinstrumenten grundsätzlich verboten. Das Verbot gilt im Kurpark, Jubiläumspark, Schlosspark, Kurhausgarten, Gustavsgarten, im Kleinen Tannenwald, auf dem Grillplatz Buschwiesen und im Forstgarten.

        • Nein. In den genannten Parkanlagen ist auch der Einsatz von Tonwiedergabegeräten verboten.

        • Nein. Die für die Fußgängerzone geltenden Zeitfenster von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr stellen keine Freigabe für das Musizieren in den genannten Parkanlagen dar. Dort gilt das Verbot für Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte unabhängig von diesen Zeitfenstern.

        • Die Ordnungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilen, wenn die Einhaltung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine Befreiung muss vor dem Musizieren vorliegen.

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        • Ein Verstoß gegen die festgelegten Zeiten kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden. Die konkrete Entscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

        • Auch die Überschreitung der zulässigen Spieldauer oder die Missachtung des vorgeschriebenen Abstands kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

        • Die Stadtpolizei Bad Homburg kontrolliert die Einhaltung der örtlichen Stadtregeln und ist Ansprechstelle vor Ort.

      • Stadt Bad Homburg v. d. Höhe
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        Stadtpolizei
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        61352 Bad Homburg v. d. Höhe

        Telefon: 06172 100-3211
        Montag bis Freitag: 6:30 bis 21:30 Uhr
        Samstag: 9:30 bis 17:00 Uhr

      • Die vollständigen örtlichen Regelungen zum Musizieren ergeben sich insbesondere aus § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 der Bad Homburger Stadtregeln:

      • Diese FAQ gibt die wesentlichen Regelungen zum Musizieren in der Fußgängerzone und in den von den Bad Homburger Stadtregeln erfassten Parkanlagen in allgemein verständlicher Form wieder. Rechtlich maßgeblich ist die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bad Homburg v. d. Höhe, insbesondere § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 3, in der jeweils gültigen Fassung. Daneben sind weitere geltende Rechtsvorschriften sowie örtliche Anordnungen zu beachten. Im Zweifel ist der Wortlaut der geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich.

        Stand der Informationen: September 2026