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Arbeit, Steuern und Finanzen

Versteigerergewerbe – Anzeige Veranstaltung

Sie sind ein Gewerbetreibender. Sie müssen jede Versteigerung anzeigen. Sie müssen das spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung machen. Sie müssen das der zuständigen Behörde anzeigen. Sie müssen das der Industrie- und Handelskammer anzeigen. Die Versteigerung ist in ihrem Bezirk. Sie können das schriftlich oder elektronisch machen. Es gibt Ausnahmefälle. Das ist bei leicht verderblichem Versteigerungsgut. Sie können eine Verkürzung der Anzeigepflicht beantragen.

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Kosten & Zahlungsweise

Die Gebühren werden nach der Zeit berechnet.

Voraussetzungen

• Erlaubnis für das Versteigerergewerbe
• Erfüllung der Anforderungen von § 3 der Versteigererverordnung

Die Anzeige muss den Ort und die Zeit der Versteigerung enthalten. Sie muss auch die Art der Ware enthalten. Die Anzeige muss schriftlich sein. Wenn die Versteigerung Waren betrifft, die zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören, muss der Grund der Versteigerung angegeben werden. Auch der Name und die Adresse der Auftraggeber müssen angegeben werden.

Authentifizierung

  • Keine Authentifizierung

Rechtsgrundlagen

Paragraphen 3, 6 und 9 von der Verordnung für Versteigerer

Weitere Informationen

Die Behörde kann die Versteigerung stoppen. Das passiert, wenn der Versteigerer gegen bestimmte Regeln verstößt.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichen Sachen oder Tieren muss man nichts melden.

Man kann einzelne Sachen nachmelden. Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Eine neue Versteigerung am gleichen Ort darf erst nach 5 Tagen beginnen. Eine Versteigerung darf nicht länger als 6 Tage dauern. Manchmal kann die Stadt andere Zeiten erlauben.

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