Wenn Sie ein bestehendes Gaststättengewerbe übernehmen und weiterführen, gilt § 3 des Hessischen Gaststättengesetzes. Das ist genauso wie bei einer Neuanmeldung.
Der alte Betreiber muss sich abmelden. Der neue Betreiber muss spätestens sechs Wochen vor der Übernahme eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erstatten. Er muss Unterlagen vorlegen, die nicht älter als drei Monate sind.
Diese Unterlagen sind:
1. Ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis. Das Führungszeugnis ist für die Behörde.
2. Ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Die Auskunft ist für die Behörde.
3. Ein Auszug aus dem Verzeichnis vom Vollstreckungsgericht. Ein Auszug vom Amtsgericht oder Insolvenzgericht.
4. Eine Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt.
Die zuständige Behörde prüft die Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden. Sie prüft auch die gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung. Das gilt für juristische Personen. Die Behörde kann das Ergebnis der Prüfung amtlich bescheinigen.
Wenn die Gastgewerbetreibenden zuverlässig sind, kann die Tätigkeit vor Ablauf der Frist beginnen. Die Behörde teilt das den Gastgewerbetreibenden mit. Sie teilt es auch der gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit.