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Arbeit, Steuern und Finanzen

Pfandleih – Erlaubnis

Sie brauchen eine Erlaubnis. Sie brauchen die Erlaubnis, wenn Sie als Pfandleiher oder Pfandvermittler arbeiten wollen.

Pfandleiher:
Der Pfandleiher gibt Geld. Der Pfandleiher bekommt dafür ein Pfand. Das Pfand sichert das Geld. Der Pfandleiher bekommt auch Zinsen und Kosten.

Pfandvermittler:
Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte. Der Pfandvermittler gibt einen Vorschuss. Der Pfandvermittler verpfändet die Pfänder bei einem Pfandleiher.

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Kosten & Zahlungsweise

Es gibt Gebühren. Die Gebühren sind unterschiedlich hoch. Die Gebühren sind viel. Wenn der Antrag abgelehnt wird, ist die Gebühr halb so hoch.

Voraussetzungen

Zuständige Behörde:
• Für juristische Personen: Die Behörde, die für den Betriebssitz zuständig ist.
• Für natürliche Personen (zum Beispiel Einzelunternehmer): Die Behörde, die für den Wohnsitz zuständig ist.

Voraussetzungen nach § 34 b Abs. 4 GewO:
• Zuverlässigkeit
• Geordnete Vermögensverhältnisse

Wenn Sie als Pfandleiher arbeiten wollen, müssen Sie Sicherheiten und Nachweise erbringen.

Sie müssen Mittel oder Sicherheiten für die ersten Monate nachweisen. Das können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
Sie müssen eine Versicherung gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Raub abschließen und vorlegen. Für Schmuck muss ein Tresor vorhanden sein.
Ihre Räume müssen Sie mit einer Alarmanlage sichern.
Bei Autopfandleihen muss die Frage der Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn:
Es Gründe gibt, dass der Antragsteller nicht zuverlässig ist. Nicht zuverlässig ist, wer in den letzten Jahren vor Antragstellung verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Der Antragsteller die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nicht nachweist.

 

Vorlage von Unterlagen:

  • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (falls eingetragen)

 

 

Bei einer GmbH& Co. KG für die GmbH und die KG:

  • Nachweis der notwendigen Mittel oder Sicherheiten
  • Nachweis der Versicherung nach § 8 PfandlV
  • Anzeige der Räume, die der Pfandleiher nutzt, durch Vorlage der Grundrisse bei Beginn des Gewerbes zusätzlich für jede vertretungsberechtigte Person
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorderseite und Rückseite)
  • Führungszeugnis Belegart „0“ (zur Vorlage bei der Behörde, Anschrift siehe unten)

Zusätzlich für die Gesellschaft (zum Beispiel GmbH) und auch für jede vertretungsberechtigte Person (zum Beispiel Geschäftsführung):

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse (des Wohnortes der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. des Betriebssitzes der Gesellschaft)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§§ 882 b ZPO; www.vollstreckungsportal.de)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt

Rechtsgrundlagen

Paragraph 34 b von der Gewerbeordnung

Weitere Informationen

Der Gewerbetreibende muss sofort melden, wenn er die Räume wechselt. Das steht in § 2 PfandlV.

Wenn Sie als Pfandleiher/in arbeiten wollen, müssen Sie bestimmte Sicherheiten und Nachweise erbringen:
• Sie müssen zeigen, dass Sie genug Geld oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate haben. Das kann ein Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
• Sie müssen eine Versicherung gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Raub abschließen und bei der Antragstellung zeigen. Für Schmuck muss ein Tresor da sein.
• Ihre Räume müssen Sie mit einer Alarmanlage gegen Einbruch sichern.
• Bei Autopfandleihen muss geklärt werden, ob die Abstellflächen der Autos Umweltgefahren haben.

Die Erlaubnis wird nicht gegeben, wenn:
• Es gibt Gründe zu glauben, dass der Antragsteller nicht zuverlässig ist. Nicht zuverlässig ist, wer in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das gilt bei Verbrechen, Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder Vergehen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
• Der Antragsteller zeigt nicht, dass er genug Geld oder Sicherheiten für den Gewerbebetrieb hat.

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