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Arbeit, Steuern und Finanzen

Marktfestsetzung – Antrag

Die zuständige Behörde bestimmt eine Veranstaltung. Der Veranstalter stellt einen Antrag. Die Behörde legt den Gegenstand, die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz fest. Die Voraussetzungen von den Paragraphen 64, 65, 66, 67 oder 68 der Gewerbeordnung müssen erfüllt sein. Diese Paragraphen betreffen Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte oder Spezial- und Jahrmärkte. Veranstaltungen, bei denen nur Personen teilnehmen, die ihre Waren nicht gewerblich anbieten, werden nicht bestimmt.

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Kosten & Zahlungsweise

Der Preis ist hoch. Sie zahlen auch bei Ablehnung.

Voraussetzungen

Der Veranstalter oder die Veranstalterin muss die Veranstaltung beantragen. Der Veranstalter ist die Person oder Firma, die Rechte und Pflichten gegenüber Ausstellern, Anbietern und Besuchern hat.

Der Antrag und alle Nachweise müssen früh genug bei der zuständigen Behörde sein. Das ist mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung.

Wichtige Voraussetzungen nach § 69 a Abs. 1 GewO:
• Die Veranstaltung muss die Bedingungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllen.
• Der Antragsteller und die Leiter der Veranstaltung müssen zuverlässig sein.
• Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen sicher sein.
• Ein Spezialmarkt oder Jahrmarkt darf nicht in Geschäften stattfinden.

 

Unterlagen:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Kopie vom Personalausweis oder Reisepass (Vorderseite und Rückseite)
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (falls eingetragen)

Bei einer GmbH& Co. KG für die GmbH und die KG:

  • Bescheinigung vom Finanzamt
  • Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Auskunft vom Insolvenzgericht, ob ein Verfahren eröffnet ist

Für alle vertretungsberechtigten Personen:

  • Führungszeugnis für Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Schuldnerregister vom Amtsgericht des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung der letzten drei Jahre

Stellungnahmen, die die Behörde einholt:

  • Ordnungsbehörde
  • Straßenverkehrsbehörde
  • Feuerwehr
  • Bauaufsichtsbehörde
  • Hochtaunuskreis – Infektionsprävention Bezirk Bad Homburg
  • Hochtaunuskreis – Lebensmittelüberwachung Bezirk Bad Homburg
  • Regierungspräsidium Darmstadt – Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Standort Wiesbaden
  • Industrie- und Handelskammer und/oder die Handwerkskammer

Authentifizierung

  • Keine Authentifizierung

Rechtsgrundlagen

§ 69 von der Gewerbeordnung
§ 69a von der Gewerbeordnung
§ 64 von der Gewerbeordnung
§ 65 von der Gewerbeordnung
§ 66 von der Gewerbeordnung
§ 67 von der Gewerbeordnung
§ 68 von der Gewerbeordnung
§ 68a von der Gewerbeordnung

 

Gewerbeordnung

Weitere Informationen

Eine Veranstaltung ist ein Spezialmarkt, eine Ausstellung oder ein Jahrmarkt.

Der Veranstalter oder die Veranstalterin muss die Veranstaltung beantragen. Der Veranstalter ist eine Person oder ein Unternehmen. Der Veranstalter hat Rechte und Pflichten gegenüber den Ausstellern, Anbietern und Besuchern.

Die Marktfestsetzung hat rechtliche Folgen:
• Der Veranstalter hat Marktprivilegien.
• Der Veranstalter braucht keine Reisegewerbekarte.
• Der Veranstalter kann Personal an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.
• Die Stände können außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten öffnen.

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