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Soziales und Wohnen

Unterhaltsvorschuss - Neuantrag / Weiterbewilligungsantrag

Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann? In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

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Kosten & Zahlungsweise

Diese Leistung ist nicht kostenpflichtig.

Voraussetzungen

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Bad Homburg v. d. Höhe haben, ist das Jugendamt der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe für Sie zuständig. Für alle anderen Bürgerinnen und Bürger, die im Hochtaunuskreis leben, ist der Kreisausschuss des Hochtaunuskreises zuständig.

Bei dem Online-Antrag ist derzeit aus gesetzlichen Gründen zusätzlich eine einseitige schriftliche Bestätigung unterschrieben an die Unterhaltsvorschussstelle zu senden, um den Online-Antrag als Antrag werten zu können. Den schriftlichen Antrag können Sie persönlich samt den erforderlichen Unterlagen in der Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe abgeben. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit einer Sachbearbeiterin / einem Sachbearbeiter der Unterhaltsvorschussstelle (Kontaktdaten s.u.).

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

• ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
• das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
• der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
• der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils Waisenbezüge erhält.

Für die Altersgruppe 12 bis 17 Jahren ist weitere Voraussetzung für Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.


Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt, so wird dieser auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Dieses gilt auch für Waisenbezüge, die das Kind erhält. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird ein Einkommen aus Vermögen sowie zumutbarer Arbeit auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet (z. B. bereinigte Ausbildungsvergütung).

 

• Geburtsurkunde des Kindes

• Pass, Personalausweis

• ggf. Aufenthaltstitel (-erlaubnis oder –berechtigung)

• vorhandene Titel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung

• Vaterschaftsanerkenntnis bzw. –feststellungsurkunde oder –titel

• Nachweise über Arbeitseinkommen der letzten drei Monate, Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, o.ä.

• Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden • ggf. Scheidungsurteil und Niederschrift aus der Verhandlung

• ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: bei SGBII Bezug vollständigen, aktuellen Bescheid des Jobcenters, oder die letzten 3 Gehaltsabrechungen

• ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise, Ausbildungsvertrag des Kindes.

 

Bei dem Online-Antrag ist derzeit aus gesetzlichen Gründen zusätzlich eine einseitige schriftliche Bestätigung unterschrieben an die Unterhaltsvorschussstelle zu senden, um den Online-Antrag als Antrag werten zu können. Den schriftlichen Antrag können Sie persönlich samt den erforderlichen Unterlagen in der Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe abgeben. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit einer Sachbearbeiterin / einem Sachbearbeiter der Unterhaltsvorschussstelle (Kontaktdaten s.u.).

Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stellen
Unterhalt Vorschuss
Kontakt

Mitarbeiter/innen

Tanja Veith
Sachbearbeiterin
Antragsbearbeitung
Katharina Lang
Sachbearbeiterin
Buchstabe A - F
Claudia Eichler
Sachbearbeiterin
Buchstabe G - Kl
Tim Salzer
Sachbearbeiter
Buchstabe Kj - Sch
Yeliz Dirksen
Sachbearbeiterin
Buchstabe Sd - Z
Weitere Informationen

Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein erstes bis zweites Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt:

230,00 Euro monatlich für Kinder bis zu 5 Jahren
301,00 Euro monatlich für Kinder von 6 bis 11 Jahren
395,00 Euro monatlich für Kinder von 12 bis 17 Jahren

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