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Arbeit, Steuern und Finanzen

Feilbieten von Waren (Verkaufserlaubnis) - Antrag

Wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet und nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte ist, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 55a Absatz 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung (GewO).

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Kosten & Zahlungsweise
  • 33.- Euro Gebühr fällig.
  • Zahlung per Kostenbescheid
Voraussetzungen
  • Volljährigkeit 
  • Geschäftsfähigkeit 
  • Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde am Ort des Verkaufs beantragt werden
  • Um die Erlaubnis zu beantragen benötigt man als natürliche Person seinen Personalausweis. Juristische Personen benötigen den Handelsregisterauszug, die Bescheinigung der Anmeldung des Gewerbes und den Personalausweis der gesetzlichen Vertreter
Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO) § 55a Absatz 1 Ziffer 1

Zuständige Stellen
Gewerbe
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