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Einleitung von Schmutzwasser aus nicht ortsfesten Betriebsstätten - Antrag befristete Erlaubnis

Da bei nicht ortsfesten Betriebsstätten die öffentlichen Kanäle verstärkt beansprucht werden und gemäß § 11 Abs. 7 Abwassersatzung, die Satzung ebenso für solche mobile Abwasseranfallstellen gültig ist, muss eine Genehmigung zur Einleitung beantragt werden.
Für den Antrag benötigen wir folgende Informationen:
- Angaben zum Aufstellungsort
- Allgemeine Beschreibung des Anlasses
- Angaben zur Herkunft des einzuleitenden Wassers

Für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation werden Schmutzwassergebühren nach Abwassersatzung fällig, die Einleitmengen sind über einen geeichten Zähler zu messen. Die Einleitbedingungen der Abwassersatzung sind einzuhalten. Näheres wird im Rahmen von Ortsterminen, sowie über Hinweise und Auflagen in der schriftlichen Einleiterlaubnis bestimmt.


Weitere Informationen finden sie auf dem unten angefügten Merkblatt.

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