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Gebührenverzeichnis Ortsgericht

Bei den Ortsgerichten kann nur bar bezahlen werden.

1. Beglaubigung einer Unterschrift (§ 13 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes) 7,50 €


Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um 5,00 € 


2. Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde (§ 13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes) bis zu 3 Seiten 4,00 €, jede weitere angefangene Seite 0,70 €


Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben


3. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung - 1,50 € je Seite


4. Erteilung einer Sterbefallanzeige (§ 14 des Ortsgerichtsgesetzes) 7,50 €


5. Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht 2,00 €


6. Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse oder die persönlichen Verhältnisse oder gutachtliche Stellungnahme (§ 15 Nr. 1 und 2 des Ortsgerichtsgesetzes) 4,00 €.
Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf 18,00 €


7. Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventars (§ 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes) nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände 50 % der Gebühr nach Nr. 9


8. Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist 50 % der Gebühr nach Nr. 11


9. Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise (§ 16 des Ortsgerichtsgesetzes) bei einem Wert
9.1 bis zu 25.000 € 44,00 €
9.2 bis zu 50.000,00 € 58,00 €
9.3 über 50.000 € erhöht sich die Gebühr nach Nr. 9.2 je angefangene 10.000 € um 6,00 €
Der Wert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der versiegelten, verwahrten oder in anderer Weise gesicherten Gegenstände.


10. Abnahme der Siegel (§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes) 50 % der Gebühr nach Nr. 9


11. Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen (§ 17 des Ortsgerichtsgesetzes)
- bei einer Tätigkeit
11.1 bis zu einer Stunde (einschl. Hin- und Rückweg) 11,50 €
11.2 jede weitere angefangene Stunde 8,50 €
11.3 an einem Tag zusammen höchstens 52,00 €


Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt.


12. Schätzungen (§ 18 des Ortsgerichtsgesetzes) bei einem Wert
12.1 bis zu 10.000 € 43,50 €
12.2 bis zu 25.000 € 58,00 €
12.3 bis zu 50.000 € 86,50 €
12.4 über 50.000 € erhöht sich die Gebühr nach Nr. 12.3 je angefangene 10.000 € um 7,50 €


Bezieht sich die Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach der Summe der einzelnen Schätzungswerte zu berechnen. Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach den §§ 46 und 48 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. S. 3436), oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154).


Stand: Januar 2023