Wenn Sie in eine Wohnung ziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden.
Wenn Sie unter 16 Jahren sind, müssen die Personen, bei denen Sie wohnen, Sie anmelden. Neugeborene, die in Deutschland geboren wurden, müssen nur angemeldet werden, wenn sie nicht bei den Eltern oder der Mutter wohnen. Wenn Sie volljährig sind und einen Pfleger oder Betreuer haben, der Ihren Aufenthalt bestimmt, muss dieser Sie anmelden.
Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben, ist eine davon Ihre Hauptwohnung.
Die Hauptwohnung ist:
- Wenn Sie verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben: die Wohnung, die Sie und Ihre Familie oder Ihr Lebenspartner am meisten nutzen. Das gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
- Wenn Sie verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben und dauerhaft getrennt wohnen: die Wohnung, die Sie am meisten nutzen.
- Wenn Sie minderjährig sind: die Wohnung, die Ihre Eltern oder Pflegeeltern am meisten nutzen. Wenn diese getrennt leben, ist die Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie am meisten wohnen.
- Wenn die am meisten genutzte Wohnung nicht eindeutig ist, wird auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen geachtet. Hinweise dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und politische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Bei jeder Anmeldung müssen Sie der Meldebehörde sagen, ob und welche weiteren Wohnungen Sie in Deutschland haben und welche Ihre Hauptwohnung ist.
Sie müssen bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung vom Wohnungsgeber oder einer beauftragten Person vorlegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt bei der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung vom Wohnungsgeber muss diese Daten enthalten:
- Name und Adresse vom Wohnungsgeber und wenn dieser nicht der Eigentümer ist, auch den Namen vom Eigentümer,
- Einzugsdatum,
- Adresse der Wohnung sowie
- Namen der Personen, die nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtig sind.
Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, können Sie in einigen Fällen der Weitergabe widersprechen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können Sie auch eine Auskunfts- und Übermittlungssperre beantragen.
Bei der Stadtverwaltung Bad Homburg v.d. Höhe ist das Stadtbüro zuständig.
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