Wer eine Wohnung in einer deutschen Gemeinde oder Stadt bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der örtlich zuständigen Meldebehörde anzumelden. Auch wenn Sie innerhalb der Gemeinde oder Stadt umziehen, hat eine entsprechende Ummeldung zu erfolgen. In Bad Homburg v. d. Höhe ist die zuständige Meldebehörde das Stadtbüro.
Sind Sie volljährig und ist für Sie ein/e Pfleger/in oder Betreuer/in bestellt, welche/r den Aufenthalt bestimmen darf, obliegt dieser/diesem die Anmeldung.
Eine Anmeldung für Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist von den Wohnungsinhabern vorzunehmen.
Neugeborene, die in Deutschland geboren wurden, werden durch Mitteilung des für den Geburtsort örtlich zuständigen Standesamtes angemeldet. Sie sind nur gesondert anzumelden, wenn sie nicht in die Wohnung der Eltern bzw. der Mutter aufgenommen werden.
Bei mehreren Wohnungen in Deutschland gilt jene als Hauptwohnung, welche vorwiegend genutzt wird. Lässt sich der Status anhand der Nutzungshäufigkeit nicht eindeutig bestimmen, gibt es weitere Kriterien wie der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (z.B. Vereinsmitgliedschaften, Schulbesuch), die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie oder des Ehegatten oder Lebenspartners oder der Sorgeberechtigten (auch Pflegeeltern) eines Minderjährigen.
Die anderen Wohnungen werden als Nebenwohnungen bezeichnet. Bei der An- oder Ummeldung sind sämtliche aktuellen Wohnungen anzugeben.