Veränderungsmitteilung bei Arbeitslosigkeit
Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, sind Sie verpflichtet, Ihrer zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen Ihrer persönlichen Daten mitzuteilen.
Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:
- Umzug
- Aufnahme eines Nebenverdienstes
- Namensänderungen oder Änderung des Familienstandes
- Krankheit oder andere Umstände, die Sie für längere Zeit nicht vermittelbar machen
- Abwesenheit vom Wohnort (auch Urlaub)
und bei Empfang von Arbeitslosengeld II zusätzlich
- Änderungen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen, zum Beispiel
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse (auch der Kinder und Partner)
- Anzahl der Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft leben
- Änderung der Mietkosten
Diese Mitteilungen sind wichtig, damit die Ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe gezahlt werden.
Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können (zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente).
Zuständige Stelle
- für Empfänger von Arbeitslosengeld: die örtlich zuständige Agentur für Arbeit
- für Empfänger von Arbeitslosengeld II: das örtlich zuständige Jobcenter.
Sollten Sie Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II erhalten (als sogenannter „Aufstocker“), müssen Sie sowohl der Agentur für Arbeit als auch dem Jobcenter die Änderungen mitteilen.
Unterlagen
Vordruck "Veränderungsmitteilung" (in Ihren Unterlagen oder zum Abruf im Internet)
Mitzubringen
Gebühren
Für die Erfassung der Änderungen fallen keine Kosten und Gebühren an. Die mitgeteilte Änderung kann sich jedoch auf die Leistungen auswirken (zum Beispiel bei Nebenverdienst).
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungszeit
Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden