Unterhaltszahlung
Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. In welchen Fällen Unterhalt zu leisten ist und wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich aus den unterhaltsrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Wesentlichen sind Kindesunterhalt, Ehegatten- bzw. Lebenspartnerschaftsunterhalt, Unterhalt zwischen nicht verheirateten Personen, aber auch Eltern- und Verwandtenunterhalt zu unterscheiden. Die Unterhaltspflicht ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen.
Tipp: Unterhaltsrechtliche Leitlinien zur Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, finden Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main („Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main“).
In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, so dass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist. In unterhaltsrechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Unterlagen
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt.
Gebühren
Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.
Rechtsgrundlagen
- • § 1361 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntleben)
- • §§ 1569 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehegattenunterhalt)
- • §§ 1601 – 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Verwandten- einschließlich Kindesunterhalt)
- • § 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern)
- • §§ 12, 16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Unterhalt bei Lebenspartnerschaft)
- • §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Unterhaltssachen)