Kinderzuschlag
Mithilfe des Kinderzuschlags werden Familien in bestimmten Einkommenssituationen von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialhilfe unabhängig.
Der Kinderzuschlag ist für Familien vorgesehen, die ohne ihn allein wegen des Unterhaltsbedarfes für ihre Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld hätten.
Der Kinderzuschlag wird in Höhe von maximal 140,00 Euro pro Kind und Monat unbefristet (bei gleichbleibenden Verhältnissen) gezahlt. Ein Anspruch kann nur für unter 25-jährige und unverheiratete Kinder bestehen.
Der Kinderzuschlag wird durch Einkommen und Vermögen des Kindes mit Ausnahme des Kindergeldes und des Wohngeldes gemindert. Zum Einkommen eines Kindes gehören z.B. Unterhaltsleistungen.
Hinweis: Da die Berechnung des Einkommens und der zu veranschlagenden Grenzen je nach Situation der Familie und des Wohnortes variieren können, sollten Sie vor der Antragstellung bei der Familienkasse anfragen. Dort werden Sie informiert und beraten, ob Sie in Ihrer individuellen Situation den Zuschlag bekommen und in welcher Höhe. Ein ausführliches Merkblatt zum Kinderzuschlag steht Ihnen zum Download auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Zuständige Stelle
an die Familienkasse der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit
Unterlagen
Nachweise der Einkommens-/Wohnsituation
Rechtsgrundlagen
- Artikel 46 des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Kinderzuschlag)