Ehescheidung
Das Verfahren für Ehescheidungen ist aufgrund seiner Bedeutung den Gerichten übertragen. In der Regel ist eine anwaltliche Vertretung vorgesehen.
Zuständige Stelle
Für das Scheidungsverfahren ist in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig, in dessen Bezirk
- der Ehepartner, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben
Die Zuständigkeit wird die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt prüfen, die/der den Scheidungsantrag stellt. Für Scheidungen mit Auslandsbezug – insbesondere wenn ein Ehegatte nicht deutscher Staatsangehöriger ist – gelten wiederum andere Regeln.